Wann muss das A-Schild bei Abfalltransporten sichtbar sein?
Antwort:
Innerstaatliche Abfallverbringung
Gemäß § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG müssen Fahrzeuge mit dem A-Schild versehen werden, soweit
eine Genehmigungspflicht nach § 49 Abs. 1 KrW/AbfG besteht. Dies gilt für
Abfälle zur Beseitigung.
Eine Genehmigungspflicht und damit auch Pflicht zur Führung des A-Schildes besteht
nicht für:
- die Beförderung von gefährlichen Abfallen zur Verwertung (neben der Genehmigungspflicht
nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG gibt es die Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 1 TgV,
wonach der gewerbsmäßige Transport oder das Einsammeln von gefährlichen Abfallen
zur Verwertung einer Transportgenehmigung bedürfen. Bei einer solchen nach § 1 Abs.
1 Transportgenehmigungsverordnung transportgenehmigungspflichtigen Beförderung von
gefährlichen Verwertungsabfallen gibt es keine Pflicht zur Führung des A-Schildes.)
- Entsorgungsfachbetriebe gemäß § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG, wenn der Betrieb für das
Befördern der Abfalle Entsorgungsfachbetrieb ist und die beabsichtigte Beförderungstätigkeit
unter Beifügung des Entsorgungsfachbetriebezertifikats seiner zuständigen Behörde
angezeigt hat,
- die Beförderung von gefährlichen Abfallen zur Beseitigung, soweit diese vom Hersteller
bzw. Vertreiber im Rahmen der freiwilligen Rücknahme zurückgenommen werden und diese
Rücknahme von der Transportgenehmigungspflicht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG
befreit wurde,
- die Beförderung von Beseitigungsabfallen durch einen Beförderer, der diese Abfalle
selbst erzeugt hat, sowie
- in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG aufgeführten Fällen.
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Keine Ausnahmen gibt es bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfallen.
Bei Abfallbeförderungen in Deutschland, die Teil einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung
sind, ist nach § 10 Abfallverbringungsgesetz in allen Fallen das A-Schild zu führen.
Dies gilt natürlich nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
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